Rechtsprechung
BFH, 30.10.1996 - X B 243/95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,19929) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Eintritt eines Objektverbrauchs bei erhöhter Abschreibung für das geerbte Objekt
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.09.1990 - IX R 197/87
Erhöhte Absetzungen beim unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger bei …
Auszug aus BFH, 30.10.1996 - X B 243/95
Dieser Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt und deshalb die Absetzungen nur so vornehmen kann wie der Erblasser (BFH-Urteil vom 4. September 1990 IX R 197/87, BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69).Andererseits ist er zum Abzug erhöhter Absetzungen für den restlichen Begünstigungszeitraum auch dann befugt, wenn dem Erblasser selbst wegen Objektsverbrauches die erhöhten Absetzungen nicht zugestanden haben (Urteil in BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69).
- BFH, 08.12.1992 - IX R 137/88
Voraussetzungen des Eintretens eines Objektsverbrauchs nach dem …
Auszug aus BFH, 30.10.1996 - X B 243/95
Objektverbrauch tritt ein, auch wenn der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen nicht für den gesamten Begünstigungszeitraum, sondern nur für einige Jahre in Anspruch genommen hat oder wenn ihm erhöhte Absetzungen zu Unrecht gewährt worden sind; maßgebend ist allein, ob sich die Vergünstigung steuerlich ausgewirkt hat und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Dezember 1992 IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361, m. w. N.).
- BFH, 31.05.2000 - X B 111/99
Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil
Denn Objektverbrauch tritt auch ein, wenn der Steuerpflichtige die Vergünstigung nicht für den gesamten Begünstigungszeitraum, sondern nur für einige Jahre in Anspruch genommen hat; maßgebend ist allein, ob sich die Vergünstigung steuerlich ausgewirkt hat und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 1996 X B 243/95, BFH/NV 1997, 287, m.w.N.).